(12) - Widerspruch - Schwerbehindertenausweis - Herabstufung des GdB

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"Die Begriffe Widerspruch und Einspruch prägen nicht nur juristische und wirtschaftliche Debatten, sondern sind auch Bestandteil häuslicher Diskussionen. Rechtliche Rahmenbedingungen legen fest, dass jeder Mensch die Möglichkeit hat Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen. Die beiden Bezeichnungen haben grundsätzlich die gleiche Bedeutung, werden aber im unterschiedlichen Kontext eingesetzt. Handelt es sich um Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die Sie absolut nicht nachvollziehen können, haben Sie das Recht Widerspruch einzulegen. Hingegen geht es bei Beschlüssen des Finanzamtes um einen Einspruch.


  • Widerspruch bzw. Einspruch wehren sich gegen behördliche Entscheidungen
  • Widerspruchs- Einspruchsfrist allemal einhalten
  • Im Widerspruchsverfahren ist kein Rechtsanwalt nötig
  • Ein Widerspruch schafft Zeit
  • Betreff, Antrag und Begründung sind beim Widerspruch notwendig"

Sie haben eine körperliche Beeinträchtigung und haben deshalb „Prozente“ beantragt? Das bedeutet, dass Sie möchten, dass Ihr Grad der Behinderung (GdB) ermittelt wird. Hierdurch können Sie dann unter Umständen von zusätzlichen Urlaubstagen oder anderen Vorteilen profitieren, die Beeinträchtigte in Anspruch nehmen können. Was aber, wenn Ihr Antrag auf die sogenannten Prozente abgelehnt wird oder Sie nur einen geringen GdB erhalten? Ein GdB Widerspruch kann dann für Sie eine Möglichkeit sein, durch die Sie eine neue Entscheidung herbeiführen können. Möglicherweise wird Ihr Antrag dann noch einmal umfangreich geprüft und es wird eine neue Entscheidung gefällt.


Würde es für Sie positiv sein, wenn Sie gegen die Entscheidung über den GdB Widerspruch einlegen könnten? Dann seien Sie beruhigt, denn genau dies ist der Fall. Für den GdB ist der Widerspruch in aller Regel zulässig, sodass Sie die Überprüfung der Entscheidung erwirken können. Dazu muss Ihr Widerspruch gegen den GdB allerdings fristgerecht eingelegt werden und Sie müssen gewisse Dinge beachten.

Investieren Sie einige Minuten Ihrer Zeit und finden Sie heraus, wann Sie beim GdB Widerspruch einlegen können und in welcher Form dies geschehen sollte. So ist es für Sie einfach möglich, Widerspruch einzulegen. Dabei sollten Sie bedenken, dass ein Widerspruch in aller Regel auch begründet werden sollte.


Legen Sie bei einer unbefriedigenden GdB Entscheidung Widerspruch ein und wehren Sie sich somit gegen die amtliche Einschätzung. Solange Sie Ihren Einspruch gut begründen können, sind die Aussichten auf Erfolg gar nicht mal schlecht.


Widerspruch bei GdB durch Arzt einlegen lassen

In aller Regel soll bei einem Antrag auf Feststellung des Grad der Behinderung festgestellt werden, dass eine (Schwer-)Behinderung vorliegt. Das bedeutet, dass Sie möglicherweise nicht (mehr) arbeitsfähig sind oder eben eine entsprechende Pflege benötigen. Wird der Grad der Behinderung durch die Behörde falsch eingeschätzt, kann dies für Sie zu Nachteilen führen. Daher sollte in diesem Fall Widerspruch gegen den GdB eingelegt werden.

Bei Bedarf steht Ihnen dazu auch Ihr behandelnder Arzt oder Psychologe zur Seite und unterstützt Sie bei Ihrem Widerspruch. Ärzte können die Begründung in vielen Fällen noch besser formulieren und machen es somit möglich, dass Ihr GdB Antrag noch einmal entsprechend überprüft wird.

Gut zu wissen:

Ihr Arzt kann dem Widerspruch auch zusätzliche Unterlagen beifügen und direkt um die erneute Überprüfung bitten. Somit steigen Ihre Aussichten auf eine zufriedenstellende Entscheidung.


(Mustervorlage Widerspruch gegen Grad der Behinderung)

Die nachfolgende Mustervorlage für den GdB Widerspruch sollten Sie nur nach vorheriger Anpassung nutzen. Dabei sollten Sie alle Angaben entsprechend Ihrer Anforderungen ändern und bei Bedarf auch Streichungen vornehmen. Befragen Sie bei Zweifeln einen Juristen.

Widerspruch gegen GdB Entscheidung.


Name: (Name und Adresse nennen)

Aktenzeichen: (Aktenzeichen vom Versorgungsamt nennen)

Gegen Ihren Bescheid vom (Datum nennen) lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Ich bin mit dem festgestellten Grad der Behinderung meine Person betreffend nicht einverstanden.

Meinen Widerspruch begründe ich dabei wie folgt:

(Widerspruch möglichst genau begründen).

Weiterhin lege ich meinem Widerspruch weitere ärztliche Untersuchungsergebnisse vor, die bei Ihrer Entscheidung berücksichtigt werden sollten.

Ich fordere Sie daher auf, meinen Antrag zur Feststellung des GdB noch einmal zu überprüfen.

Ort und Datum und Unterschrift von Ihnen


Mit einem Widerspruch gegen die GdB Entscheidung können Sie Ihre gesundheitliche Zukunft vielfach beeinflussen. Immerhin hängt davon beispielsweise ab, ob Sie eine Pflegestufe erhalten oder ob Sie einen höheren Urlaubsanspruch haben. Daher sollten Sie sich einen Widerspruch gegen die GdB Entscheidung gut überlegen.

Dieser Link-Eintrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von wolfgangm ()

  • Hallo,


    melde mich mal wieder. 2020 war für mich kein schönes Jahr. War oft krank und konnte mich deshalb bei Euch nicht melden.

    Habe einen Behinderungsgrad von 50 % aufgrund von Blasenkrebs. Jetzt wird geprüft, ob mir diese 50 % noch zustehen. Die erste

    OP war 2018 u. die zweite 2019. Wie ich gehört habe läuft die Vorsorge 5 Jahre. Können mir jetzt schon die 50 % weggenommen werden ?

    Hatte auch eine stark vergrößerte gutartige Prostata. Bei der 2. OP wurde etwas abgetragen und ich konnte wieder gut Wasser lassen. Jetzt ist sie wieder nachgewachsen und ich bekomme wieder Probleme mit dem Wasserlassen. Folge : OP. Damals wurde die OP mit einer elektro Schlinge durchgeführt. Habe gehört dass es mit einem Laser oder Wasserstrahl besser sein soll. Habe auch angst dass der Krebs dann auch in der Prostata auftreten kann. Ist dann es nicht besser diese gleich entfernen zu lassen ? Mein Arzt sagte mir, dass der Krebs zu 50 % wieder kommt.

    Würde mich freuen wenn Ihr mir auf meine Fragen Antworten würdet oder Eure Erfahrungen mir mitteilt.

    Danke im voraus.

    M.f.G. Frank

    • Moin Frank,

      bei einem ptaG1 gibt es leider nur für 2 Jahre einen GdB 50 auf Heilungsbewährung. Danach wird der Grad der Behinderung neu bewertet. Wenn nun neue oder weitere Beschwerden auftreten, der Blasenkrebs sich z.B. noch in der Therapie befindet oder, wie in deinem Fall, zusätzlich Prostataprobleme dazu kommen, muss das alles dem Amt mitgeteilt werden in einem "Verschlimmerungsantrag" = Änderungsantrag.

      Du solltest das mit deinem behandelnden Urologen besprechen (er wird sowieso zur Stellungnahme aufgefordert) und dich vom SoVD oder VDK beraten lassen.

      Zur Entfernung der Prostata: das ist eine größere OP, die dir u.U. die Erektionsfähigkeit nimmt und dich sicher für mind. 1/4 Jahr inkontinent werden lässt. Auch das solltest du sehr gründlich mit deinem Urologen besprechen.

      Und nur mal so als Denkhilfe: Blasenkrebs neigt nicht dazu in die Prostata zu metastasieren.

      LG - blasius