Der Bundesrat hat am 07.11.2014 der Pflegereform 2015 zugestimmt.
Pflegeunterstützungsgeld
Die Einführung einer Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer, die für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen
Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen und für bis zu zehn Tage der
Arbeit fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetz) erfolgt in einem gesonderte Gesetz. Inzwischen liegt
ein Referentenentwurf für das neue Pflegeunterstützungsgeld vor. Danach entspricht diese Leistung in etwa dem Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
§ 36 SGB XI - Sachleistungen
Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem 01.01.2015 in
Stufe 0 = 231 EUR
Stufe I = 468 EUR + Dement ? (221 EUR) = 689 EUR
Stufe II = 1.144 EUR + Dement ( (154 EUR) = 1298 EUR
Stufe III = 1.612 EUR
Stufe III + Härtefall = 1.995 EUR
Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Leistungsbeträge in Stufe I um zusätzliche 221 EUR auf
689 EUR und in Stufe II um 154 EUR auf 1.298 EUR. Ab 2015 gibt es zwischen der Sachleistung nach § 36 SGB XI und der Tagespflege nach § 41
SGB XI keinen Unterschied mehr bezüglich der Leistungshöhe, da auch die Beträge der Tagespflege um die entsprechenden Zuschläge erhöht werden.
§ 37 SGB XI - Pflegegeld
Auch das Pflegegeld wird dynamisiert und beträgt ab dem 01.01.2015 in
Stufe 0 = 123 EUR
Stufe I = 244 EUR + Dement ? (72) = 316 EUR
Stufe II = 458 EUR + Dement ? (87) = 545 EUR
Stufe III = 728 EUR
Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Leistungsbeträge in Stufe I um zusätzliche 72 EUR auf 316 EUR und in Stufe II um 87 EUR auf 545 EUR.
Der Kostenersatz für die Beratungseinsätze wird bei Stufe I und II von 21 EUR auf 22 EUR angehoben. In Stufe III erfolgt eine Anhebung von 31 EUR auf 32 EUR.
§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) wird von zuletzt 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR angehoben.
Daneben wird der Zeitumfang von bislang 28 Kalendertagen auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Kosten sind nachzuweisen.
Völlig neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden
Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht,
soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also künftig
miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.
§ 40 Abs. 2 SGB XI - Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Der montaliche Höchstbetrag für die Erstattung der Kosten bei Einsatz zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wird von bislang 31 EUR auf
künftig 40 EUR erhöht.
§ 40 Abs. 4 SGB XI - Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes wird von bislang 2.557 EUR auf künftig 4.000 EUR erhöht. Leben mehrere
Pflegebedürftige in der Wohnung, so ist der Gesamtzuschuss künftig auf 16.000 EUR (bislang 10.288 EUR) begrenzt.
§ 41 SGB XI - Tages- und Nachtpflege
Die Leistungsbeträge werden dynamisiert und betragen ab dem 01.01.2015 in
Stufe 0 (neu) = 231 EUR
Stufe I = 468 EUR
Stufe II = 1.144 EUR
Stufe III = 1.612 EUR
Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Leistungsbeträge in Stufe I um zusätzliche 221 EUR auf
689 EUR und in Stufe II um 154 EUR auf 1.298 EUR. Damit gibt es ab 2015 zwischen der Sachleistung nach § 36 SGB XI und der Tagespflege nach § 41
SGB XI keinen Unterschied mehr bezüglich der Leistungshöhe.
Eine wesentliche Änderung wird sich hinsichtlich der Anrechnung der Tagespflege auf andere Leistungen ergeben. Künftig kann die Tagespflege ohne
Anrechnung auf die Sachleistung bzw. das Pflegegeld bezogen werden.
§ 42 SGB XI - Kurzzeitpflege
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wird von bislang 1.550 EUR auf künftig 1.612 EUR erhöht.
Künftig kann die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 EUR auf
dann 3.224 verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in
diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf 8 Wochen pro Kalenderjahr. Diese Regelung wurde von den Pflegekassen bislang bereits so gehandhabt
und findet nun Eingang im Gesetz.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und
anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht
möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Diese Regelung galt bislang nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese zeitliche
Beschränkung fällt nun weg.
§ 43 SGB XI - Vollstationäre Pflege
Auch hier erfolgt eine Anhebung der Leistungssätze. Diese betragen ab dem 01.01.2015 in
Stufe I = 1.064 EUR
Stufe II = 1.330 EUR
Stufe III = 1.612 EUR
Stufe III + Härtefall = 1.995 EUR
§ 45b SGB XI - Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Die Leistungsbeträge der zusätzlichen Betreuungsleistungen werden angehoben und betragen ab dem 01.01.2015 monatlich 104 EUR bzw. 208 EUR
(bisher 100 EUR bzw. 200 EUR). Im § 45b SGB XI wird darüber hinaus eine eindeutige Regelung geschaffen, wonach eine Erstattung von Aufwendungen
im Sinne des § 45b Abs. 1 Satz SGB XI auch erfolgt, wenn für die Finanzierung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen Mittel der
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eingesetzt werden.
Neu ist darüber hinaus, dass Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen (also keine Einschränkung in der
Alltagskompetenz haben), ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen können. Die Kosten hierfür
werden bis zu einem Betrag in Höhe von 104 EUR monatlich ersetzt.
Die Bundesregierung plant außerdem die Einführung einer neuen Kombinationsleistung. Danach können 40 %
der nach § 36 SGB XI bzw. § 123 SGB XI zustehenden Sachleistungsbeträgekünftig auch als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
in Anspruch genommen werden - und zwar zusätzlich zu den ohnehin bestehenden Ansprüche von 104 EUR bzw. 208 EUR. Die Vergütung für
ambulante Pflegesachleistungen sind dabei vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI gilt die Erstattung der
Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung. Insofern dürften Sachleistungen nach § 36 und die weitergehenden niedrigschwellige
Betreuungs- und Entlastungsangebote nach dem neuen § 45b Abs. 3 SGB XI künftig bei der Kombinationsleistung gemeinsam dem Pflegegeld
gegenübergestellt werden.
§ 123 SGB XI - Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne gleichzeitiger Pflegestufe (Pflegestufe 0) erhalten ab dem 01.01.2015 folgende
Leistungen:
- Pflegegeld = 123 EUR (zuvor 120 EUR)
- Sachleistungen = 231 EUR (zuvor 225 EUR)
- Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI)
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) bis zu 231 EUR im Monat
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
- zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)
sowie
- Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten betreuten Wohngruppen (§ 45e SGB XI)
§ 38a SGB XI - Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Der nachfolgende völlig neue Wortlaut des § 38a SGB XI wurde im Gesetzgebungsverfahren durch den den Ausschuss für Gesundheit
eingebracht:
(1) Pflegebedürftige haben künftig Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn
sie mit mindestens zwei und höchstens neun weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung
zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im
Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a bei ihnen festgestellt wurde,
sie Leistungen nach §§ 36, 37, 38, 45b oder § 123 beziehen, eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe
gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende,
betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und
keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet
oder gewährleistet, die dem imjeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend
entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter
Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die
Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen anzufordern:
- eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
- die Adresse und das Gründungsdatum derWohngruppe,
- den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
- Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
- die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach geltenden Fassung haben, wird diese Leistung
weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat (geregelt im neuen § 122 Abs. 3 SGB XI).