Medizinische Rehabilitation: AHB Anschlussheilbehandlung

  • backmagent.jpg

    Externer Inhalt forum-blasenkrebs.net
    Inhalte von externen Seiten werden ohne deine Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklärst du dich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.


    Anschlussheilbehandlung (AHB) / Anschlussrehabilitation (AR) – §§ 40 Abs. 6 SGB V, 32 Abs. 1 SGB VI


    Unmittelbar an die stationäre Behandlung schließt sich die Anschlussheilbehandlung (AHB), auch Anschlussrehabilitation (AR) genannt, an. Das ist eine
    ganztägige ambulante oder stationäre Leistung, die dazu dient, den Behandlungserfolg zu sichern und in einer speziell dafür zugelassenen Reha-Klinik/
    Ambulanten Einrichtung erbracht wird.


    Die AHB muss von Ihnen beantragt werden, solange Sie sich zur Behandlungim Krankenhaus befinden. Das Krankenhauspersonal stellt die Erforderlichkeit
    fest und hilft Ihnen bei der Antragstellung. Der Sozialdienst des Krankenhausesinformiert Sie darüber, welches Verfahren der zuständige Kostenträger für die
    Einleitung der Maßnahme vorsieht.
    Bei Krebspatientinnen wird die AHB in der Regel nach Abschluss der Primärtherapie, d.h. Operation und Strahlentherapie sowie adjuvanter Chemotherapie,
    eingeleitet. Eine Chemotherapie kann ggf. auch während der AHB nochweitergeführt werden. Meist erfolgt die Maßnahme über einen Zeitraum von
    drei Wochen. Sie kann jedoch bei Notwendigkeit verlängert werden.


    Wichtig!
    Eine AHB muss innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Akutbehandlung (Operation und ggf. Bestrahlung) angetreten werden. In
    besonderenFällen ist eine Fristverlängerung auf vier Wochen möglich, z.B. bei Bestrahlungenim Hals-Kopfbereich.


    • Antrag durch Akutklinik (Sozialberater/Arzt) innerhalb von zwei Wochennach Abschluss der Akutbehandlung


    • Beginn innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Entlassung aus demKrankenhaus oder nach abgeschlossener ambulanter Strahlenbehandlung


    • Dauer: in der Regel drei Wochen, Verlängerung bei entsprechender Indikationmöglich


    Stationäre Nach- und Festigungs- sowie Rehabilitationskuren fürn Krebs erkrankte Menschen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)



    Stationäre Nach- und Festigungs- sowie Rehabilitationskuren fürn Krebs erkrankte Menschen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)
    Im Unterschied zur Anschlussheilbehandlung erfolgt eine Nach- oder Festigungskur nicht direkt im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt. Sie kann
    bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt werden und muss dann auch in diesem Zeitraum durchgeführt werden.


    Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeterErstbehandlung Rehabilitationsmaßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn
    erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbstoder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen.
    Meist erfolgt die Nach- oder Festigungskur über einen Zeitraum von dreiWochen. Die Maßnahme kann jedoch bei Notwendigkeit verlängert oder auch
    verkürzt werden.


    Danach können erneute ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmenerst nach Ablauf von weiteren vier Jahren beantragt und durchgeführt werden.
    Falls es zu einem Rückfall kommen sollte oder andere schwere Erkrankungeneintreten, ist eine entsprechende Rehamaßnahme auch früher möglich.


    • Antrag durch Hausarzt/Patientin bei Rentenversicherungsträger/ Krankenkasse


    • Antragstellung innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss der Akutbehandlung


    • Wiederholung bei medizinischem Bedarf möglich


    • Dauer: in der Regel drei Wochen, Verlängerung bei entsprechenderIndikation möglich


    • Fahrtkosten werden nur nach vorheriger Genehmigung vom Rehabilitationsträger übernommen.

    Teilstationäre (ambulante) Rehabilitation


    Seit einiger Zeit bieten die Rentenversicherungsträger teilstationäre Reha-Maßnahmen an. Dies bedeutet, dass die Patientin / der Patient während der
    Therapiezeiten eine wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung aufsucht unddie Abende und die therapiefreien Wochenenden zu Hause verbringt. Diese
    teilstationäre Rehabilitation kann anstelle einer stationären Reha-Maßnahme oder zu deren Verkürzung durchgeführt werden.
    Zu einer teilstationären Heilbehandlung der Rentenversicherung muss keine Zuzahlung geleistet werden.



    Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme


    Grundsätzlich gilt, dass eine Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen erforderlich sein, vom Arzt verordnet werden und vom Kostenträger
    genehmigt werden muss. Seit April 2007 können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur noch von Ärzten verordnet werden, die hierfür qualifiziert
    sind.
    Wenn Sie eine Rehabilitationsmaßnahme antreten wollen, müssen Sie in derLage sein, die dort zum Einsatz kommenden Maßnahmen durchzuführen und
    aktiv zu unterstützen. Das setzt voraus, dass


    • die Akutphase der Erkrankung bzw. Wundheilung und die ggf. darananschließende Bestrahlung abgeschlossen sind,


    • Sie in der Lage sind, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen (Gehfähigkeit),


    • Sie selbsthilfefähig sind, das heißt ohne Fremdhilfe zur Toilette gehen,selbstständig essen, sich allein waschen und ankleiden können. Ausnahmen bestehen für Patientinnen mit speziellen Körperbehinderungen.

    Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme



    Eine Rehabilitationsmaßnahme kann entweder formlos oder mit einem speziellen Antragsformular beantragt werden.
    Das erforderliche Formular „Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation“ gibt es:


    • für Erwerbstätige bei der Rentenversicherung und ihren Auskunfts- undBeratungsstellen,


    • für Nicht-Erwerbstätige bei den gesetzlichen Krankenkassen, den Servicestellen für Rehabilitation, den Versicherungsämtern oder bei der Kommune.


    Beim Ausfüllen des Antrags helfen die Krankenkassen, die Rentenberatungsstellen und die Reha-Servicestellen.


    Zu einem Antrag gehört immer ein Gutachten des behandelnden Arztes, dereigens dafür qualifiziert sein muss. Wichtig ist, dass Ihr Arzt so ausführlich wie
    möglich Ihren tatsächlichen Gesundheits- bzw. Krankheitszustand beschreibtund die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme eingehend begründet.
    Sie können auch Kopien von Krankenhausberichten mitschicken.


    Falls notwendig, können Sie Ihrem Antrag einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung beifügen. Formulare halten Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte,
    Krankenkassen und Versicherungsanstalten bereit.


    Kostenträger



    Wenn Sie im erwerbsfähigen Alter sind und durch Ihre Krankheit die Erwerbsfähigkeit bedroht ist, oder durch Ihre Erkrankung eine Verminderung der
    Erwerbsfähigkeit droht, dann ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherungder zuständige Kostenträger.
    Um einen Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen zu können, müssen Sieeine der nachfolgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:


    Sie können eine sogenannte Wartezeit von 15 Jahren nachweisen, dazuzählen Zeiten, in denen Sie freiwillige oder Pflichtbeiträge gezahlt haben,
    Ersatzzeiten (z.B. Zivildienst, Wehrdienst, Flucht aus der DDR, Kriegsgefangenschaft usw.), Zeiten aus einem Versorgungs-Ausgleich und Zeiten von
    geringfügiger Beschäftigung (400-Euro-Job).


    Für die vergangenen zwei Jahre können Sie sechs Kalendermonate mitPflichtbeiträgen nachweisen.


    Sie beziehen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.


    Sie können bei verminderter oder in absehbarer Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit eine Wartezeit (s.o.) von fünf Jahren nachweisen.


    Sie haben Anspruch auf eine große Witwenrente wegen verminderterErwerbsfähigkeit.


    Für Jugendliche gilt, dass sie nach Beendigung einer Ausbildung (Schule,Fachschule, Hochschule) eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
    selbständige Arbeit aufgenommen haben müssen.


    Andere Kostenträger



    Erfüllen Sie keine der oben genannten Voraussetzungen, übernimmt in derRegel die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Rehabilitations-
    maßnahme. Das ist zum Beispiel bei Rentnern der Fall.


    Bei Beamten , Ehefrauen von Beamten und Beamtenwitwen tragen die Krankenkasse und die Beihilfe-Kasse die Kosten der Nach- und Festigungskuren.
    Diese werden in beihilfefähigen Reha-Einrichtungen durchgeführt.


    Sozialhilfeempfänger , für die keine Versicherung zuständig ist, können dieReha-Maßnahme über das Sozialamt beantragen.


    Für Privatversicherte gilt:


    Ob die private Krankenversicherung die Kostenbernimmt, ist vom Umfang des jeweiligen Vertrags abhängig. Bitte überrüfen
    Sie als Privatpatientin/-patient Ihren Versicherungsschutz, also auf welche Leistungen Sie Anspruch haben. In der Regel müssen Privatversicherte einen
    Teil der entstehenden Kosten vorstrecken.


    Das Sozialamt informiert über zusätzliche lokale Unterstützungsangebote, wiez.B. die der Niedersächsischen Krebsgesellschaft, der Arbeitsgemeinschaft zur
    Krebsbekämpfung in NRW u.a.


    Wahl der Rehabilitationseinrichtung


    Sie können eine zugelassene und für Ihre Erkrankung zertifizierte Reha-Einrichtung selbst wählen, wenn die Kosten nicht höher sind als bei den
    Vertragseinrichtungen der Krankenkasse oder der Rentenversicherung. Andernfalls müssenSie die Mehrkosten selbst tragen.
    Die Krankenkasse / Rentenversicherung hat die berechtigten Wünsche desVersicherten zu berücksichtigen. Dazu gehören die persönliche Lebenssituation,
    das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse des Versicherten.


    Sind Sie mit der Auswahl der Einrichtung durch den Träger nicht einverstanden,können Sie Widerspruch einlegen. Kommt man Ihrem Wunsch nicht nach, so
    muss die Krankenkasse / Rentenversicherung begründen, warum die von ihr ausgewählte Klinik besser geeignet ist, die Rehabilitationsleistung zu erbringen.
    Daher haben Widersprüche in solchen Fällen häufig Aussicht auf Erfolg.


    Ablehnung eines Antrages


    Bei einer Ablehnung des Reha-Antrages durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen
    den Ablehnungsbescheid bei dem entsprechenden Kostenträger eingelegt werden. Wichtig ist hier eine fundierte und ausführliche ärztliche Begründung
    der medizinischen Notwendigkeit durch den attestierenden Arzt. Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss innerhalb von zwei
    Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob er oder ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. Die Entscheidung
    über den Rehabilitationsbedarf muss der zuständige Träger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang treffen.


    Quelle: Auszug aus Soziale Informationen 2015







  • bar65

    Hat den Titel des Themas von „Medizinische Rehabilitation (AHB)“ zu „Medizinische Rehabilitation: AHB Anschlussheilbehandlung“ geändert.