Nitrosamine u. Krebsrisiko bei Metallarbeitern

  • Anbei im Auszug eine etwas gekürzte Stellungnahme eines Technischen Sachverständigen der Metall-BG Nord Süd bezüglich der Gefährdung von Metallarbeitern durch Nitrosamine.

  • Auf Grund von Nachfragen hier noch einige Erläuterungen:
    Ohne die Integrität des Sachverständigen mißkreditieren zu wollen, versucht er dennoch zu Gunsten der BG zu argumentieren.
    Da das wissenschaftlich-technische Sachwissen von Juristen am Sozialgericht meist rudimentär ist, kann solch ein Sachvortrag nur wenig zur Aufhellung von chemisch-medizinischen Vorgängen beitragen.
    Wohl aber ist hier die Absicht zu erkennen, auf die Möglichkeit des Vorliegens einer Verursachung der Blasenkrebserkrankung durch nicht berufsbedingte Einflüsse abzustellen.
    Siehe dazu:


    Sozialgesetzbuch VII (vom 7. August 1996)
    § 9 - Berufskrankheit
    (3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.


    Aber die zur Zeit überwiegende Rechtsprechung tendiert dahin, die Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache als ausreichend anzusehen, wenn diese wesentlich ist. Die Berufsgenossenschaft darf nicht die Alleinursächlichkeit oder die annähernde Gleichwertigkeit der beruflichen Ursache fordern. Es gibt nämlich Gutachter (oder Sachverständige), welche die berufliche Ursache für nicht gleichwertig halten und stattdessen auf Rauchgewohnheiten des Betroffenen oder ähnliches abheben. Die Errichtung dieser "50 % Hürde" gegen den Berufskrebskranken ist unzulässig!

    Nach Zufallsfund 2006: pTa G2 (high grade) 5 x TUR-B und 30 x Mitomycin nun jährliche Kontrollzystoskopie mit Urinzytologie und PSA-Test