Botoxbehandlung: Neue EBM-Leistungen für Urologen

  • 29.01.2018. Die transurethrale Botulinumtoxin-Therapie bestimmter Blasenfunktionsstörungen ist seit dem Jahreswechsel neue EBM-Leistung. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär; Urologen und Gynäkologen sind abrechnungsberechtigt.


    AA0021.jpgIndikationsbereiche sind laut KV die idiopathische überaktive Blase mit den Symptomen Harninkontinenz, imperativer Harndrang und Pollakisurie bei erwachsenen Patienten, die auf Anticholinergika nur unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben sowie die Harninkontinenz bei Erwachsenen mit neurogener Detrusorhyperaktivität bei neurogener Blase infolge einer stabilen subzervikalen Rückenmarksverletzung oder Multipler Sklerose.


    Voraussetzung für die Abrechnung der Botoxbehandlung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Urologen, die laut KBV erteilt wird, wenn die jährliche Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindestens acht CME-Punkten nachgewiesen wird. Die KV informiert auf ihrer Homepage ausführlich über die neuen Gebührenordnungspositionen.