Grad der Behinderung bei Mainz Pouch 1

  • Hallo an Alle,

    Meine Krebserkrankung wurde 1993 im Alter von 29 Jahren diagnostiziert: invasiv verhornendes Plattenepithelkarzinom in der Harnblase. Laut Diagnose tumorklassifizierung: pT 3a, NO, MO, G3. Anschließende Zystektomie mit Anlage eines Mainz Pouch 1. Es wurde dafür ein endgültiger Grad der Behinderung von 40 gewährt.

    Ich habe inzwischen einen Antrag beim Amt für Versorgung für eine Neuüberprüfung des Grades der Behinderung eingereicht, weil ich glaube, dass ich nicht richtig eingestuft wurde. Im Netz konnte ich folgendes dazu finden: GRAD DER BEHINDERUNG: Nach Anlage einer Darmersatzblase handelt es sich um eine künstliche Harnableitung nach außen. Liegt eine gute Versorgungsmöglichkeit vor, ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% zu gewähren. Bei Problemen, wie z.B. Einengungen, Zurückziehen des Stomas oder Abdichtungsproblemen steigt der Grad der Behinderung je nach Ausprägung der Probleme auf 60 bis 80%. Eine zugrunde liegende Harnblasentumorerkrankung ist bei der Bewertung des GdB zu berücksichtigen. Hierbei liegt bei Harnblasentumoren ohne Lymphknoten- oder Fernmetastasen (Absiedlungen des Tumors in Lymphknoten bzw. Fernorgane wie Knochen oder Lunge) ein GdB von 80% und mit Lymphknoten- und/oder Fernmetastasen von 100% vor. Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung) in den Darm 30, nach außen mit guter Versorgungsmöglichkeit 50, sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, 60-80 Abdichtungsproblemen). Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen 30.

    Es findet sich leider keine eindeutige Definition, wie mein GdB einzustufen ist. Auch in einer offiziellen Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Teil 2 Sgb IX von 2008 finde ich lediglich diese beiden Einstufungen.

    Hier wird beim grad der behinderung zwischen einer Neoblase: „ Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen - GdB 30“ und „einer künstlichen Harnableitung nach außen mit guter Versorgungsmöglichkeit - GdB 50“ unterschieden.

    In meinem Fall handelt es sich eindeutig um eine künstlich Harnableitung nach außen, also meiner Meinung nach mindestens GdB 50.

    Gibt es in diesem Forum Menschen, die auch Träger eines Mainz Pouch sind und denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 gewährt wurde ?


    Ich freue mich, von euch zu hören.

    Vielen lieben Dank

  • Hallo Petra2019 , ich begrüße dich in unserem Forum. Deinen Beitrag habe ich erst einmal in die richtige Kategorie verschoben. Ich denke das sich eventuell noch heute unser Moderator Blasius zu dem Thema und zu deinem Problem mit dem GdB äussern wird.


    Gruß Rainer

  • Petra2019

    Ich habe 2005 meinen Mainz Pouch 1 bekommen und hatte einen GdB von 100 Prozent bekommen.

    Nach fünf Jahren wurde ich auf 60 Prozent zurück gestuft.

    Gru0 Löwe

    Positiv denkend und lebenslustig nach - Radikaler Zystektomie mit Anlage eines Nabelpouches am 17.11.2005.

  • Hallo Petra,

    leider (zum Glück) ist der Pouch keine Harnableitung nach außen. Das ist nur das Stoma. ABER du musst dich selbst Kathetern und der ISK bringt einen grad der Behinderung von 50 - und das ist die entscheidende Grenze für 5 Tage mehr Urlaub und 2 Jahre früher und ohne Abschlag in Rente. Ich such noch mal den Passus in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ... hier ein Screenshot

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    Damit solltest du unbedingt Widerspruch einlegen!

    lieben Gruß von Barbara

    Berliner (netzgestützte) Neoblase seit 4.9.2015 wegen BCG resistentem CIS, entdeckt 2014 durch NMP22 (IGEL beim Gyn)

    "Alles hat einen Zweck, selbst wenn es uns nur an das erinnert, was wir nicht tun sollten." Catherine Ryan Hyde

  • Moin Petra2019,

    deine Einstufung entbehrt jedweder Nachvollziehbarkeit.

    Du solltest schleunigst gegen deinen Erstbescheid vorgehen und einen Antrag auf Neufeststellung stellen.

    Nun hast du das Pech, in Bayern zu wohnen. Da sieht es mit dem Arbeitseifer und der gerechten Beurteilung schlecht aus (guckst du hier).

    Einen Antrag kannst du aber schon mal online stellen (hier).

    Nimm aber bitte auch deine behandendeln Ärzte mit ins Boot. Die müssen immer ihre Gutachten abgeben.

    Nach der "Versorgungsmedizin-Verordnung" des BMAS, Seite 85, Nr. 12.2.3, steht dir ein GdB von 80 dauerhaft zu. Sollte das Amt zweifeln, und du nicht mehr streiten wollen, wäre der GdB 50 nach 12.2.2 - Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen zu gewähren.


    Am besten aber suchst du dir Beratungshilfe beim VdK Bayern oder beim SoVD Bayern.


    Viel Erfolg und nicht entmutigen lassen!

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