Das Recht auf Herausgabe der Patientenunterlagen

  • Hallo,


    jeder Patient hat das Recht auf Einsichtnahme in seine Patientenakte und auf die Aushändigung von Kopien. Trotzdem ist es manchmal gar nicht so einfach, an die Unterlagen zu kommen. Da werden OP-Berichte nicht ausgehändigt oder es dauert ewig bis Befunde weitergegeben werden, um nur zwei Beispiele zu nennen.


    So ging es auch einer Freundin von mir. Ich habe mich deshalb etwas mit dem Patientenrechtegesetz beschäftigt und ihr empfohlen, die Unterlagen schriftlich unter Berufung auf den entsprechenden Paragraphen anzufordern. Eine kurze Email an den Arzt im Krankenhaus mit der Aufforderung, ihr die Kopien gemäß § 630g BGB umgehend zukommen zu lassen war dann schon ausreichend. Sie hat die Unterlagen plötzlich problemlos erhalten.


    Immer mal wieder sind ähnliche Probleme auch im Forum ein Thema. Deshalb stelle ich unten mal den Gesetztestext mit einer vereinfachten Erläuterung in den Anmerkungen ein. Vielleicht hilft die Info ja dem ein oder anderen, seiner Forderung Nachdruck zu verleihen.

    Geregelt ist das Recht auf Herausgabe der Patientenunterlagen seit 2013 im Patientenrechtegesetzes (PRG). Dieses Gesetz wurde im gleichen Jahr unter den §§ 630a bis 630h in das BGB aufgenommen.

    • § 630f BGB regelt was alles, in welcher Form und wie lange in die Patientenakte aufgenommen werden muss.
    • Im § 630g BGB ist die Einsichtnahme geregelt: Wer ist berechtigt sowie die Aushändigung von Kopien


    § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung

    (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

    (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

    (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

    Anmerkung zu § 630f BGB:

    Vereinfacht: Der Behandelnde, z. B. der Arzt, muss eine Patientenakte zum Zweck der Dokumentation führen. Das kann auf Papier oder elektronisch erfolgen. Es dürfen keine Löschungen vorgenommen werden. Es müssen sämtliche wesentliche Maßnahmen in der Doku enthalten sein, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Gleiches gilt für die Arztbriefe. Die Patientenakte muss 10 Jahre aufbewahrt werden.

    (siehe auch https://www.patienten-rechte-g…b-sgbv/dokumentation.html)

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    § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte

    (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

    (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

    Anmerkung zu § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte

    Vereinfacht: Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Ausnahme: es stehen gewichtige therapeutische Gründe entgegen. Abschriften sind dem Patienten auszuhändigen. Er muss allerdings die Kosten für diese tragen. Die Erben haben auch ebenfalls ein Recht auf Einsicht, wenn vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden. Nächste Angehörige können auch immaterielle Interessen geltend machen.

    (siehe auch https://www.patienten-rechte-g…tnahme-patientenakte.html )


    Lasst Euch bitte nicht abweisen oder hinhalten.

    LG, Lena

  • Lena59


    Liebe Lena, das sind wirklich gute und wichtige Informationen, die du uns weitergibst. Es ist mir auch schon passiert, dass meine Informationen äusserst schleppend herausgegeben wurden. In einem solchen Fall ist es gut, wenn ich als Patient Bescheid weiss und dem Arzt sagen kann "nach § 630 BGB", das macht dann schon Eindruck und zeigt Wirkung.


    Also, herzlichen Dank und alles Gute für dich, Lothar