Arbeitslosmeldung bei Schwerbehinderung

  • Hallo liebe Freundinnen und Freunde,



    im April 2009 verlor ich meinen Arbeitsplatz und erfuhr fünf Tage später von meiner Blasenkrebserkrankung. Sechs Wochen erhielt ich mein ALG I und danach bis heute Krankengeld. Die Behandlung war zunächst auf ein CIS ausgerichtet und erst im Januar 2010 stellte sich heraus, dass es ein muskelinvasiver Tumor gewesen ist. OP mit Colon Conduit und anschließender Chemo zog sich bis August 2010 hin. Nun schrieb meine Krankenkasse, am 12.10.10 bin ich ausgesteuert. Ich habe die Absicht, mich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und mich erneut arbeitslos zu melden. Mir wurde ein GdB von 100% zuerkannt. Wie wirkt sich das bei der Neuberechnung von ALG I aus? 2009 hatt ich noch Steuerklasse IV weil meine Frau berufstätig war. Dies ist heute nicht mehr der Fall und ich bin in der Steuerklasse III. Wer kann mir aus eigener Erfahrung etwas dazu sagen?




    Gruß Wolfgang

    pT4 a, G 3 und CIS, sechs Zyklen Chemotherapie, Gem/Cis


    "wer kämpft, der kann verlieren; wer nicht kämpft, hat bereits verloren"

  • Du bist Baujahr 1951, kannst mit Gb 100% mit 60 in Rente (allerdings mit knappen 13% Abschlag)


    So wie ich das sehe hast Du insgesamt Anspruch auf 24 Monate ALG 1, davon hast Du 6 Wochen verbraten, also noch Anspruch 22 1/2 Monate, das sollte bis zur Rente reichen. In den Rathäusern (zumindest bei uns) finden regelmäßig Rentenberatungen statt, melde Dich dort an und lass Dich beraten.


    Durch deinen Bezug von Krankengeld ist eine neue "Anspruchsberechtigung" entstanden, deshalb wird dein ALG nun fiktiv neu berechnet. Dein alter Anspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, deshalb werden auch die Unterlagen erneut gebraucht. Allerdings werden die alten Anspruchstage an den neuen Anspruch hinten drangehängt, so dass du eventuell eine längere Anspruchsdauer hast (nur bis zur Maximaldauer,nicht darüber hinaus).


    Durch den Wechsel der Steuerklasse entsstehen natürlich Vorteile, Klasse 3 ist weniger Steuer als Klasse 4, aber Du wirst sowieso nochmal alle Unterlagen beim Arbeitsamt einreichen müssen.
    Eventuell schreibt hier noch ein Fachmann


    Gruß Rainer

  • Da kann ich auch noch meinen Senf hinzugeben:



    im April 2009 verlor ich meinen Arbeitsplatz und erfuhr fünf Tage später von meiner Blasenkrebserkrankung. Sechs Wochen erhielt ich mein ALG I und danach bis heute Krankengeld.


    Ich gehe davon aus, dass Du im April 2009 eine neue Anwartschaftszeit erfüllt hattest. Wenn Du dann sechs Wochen Alg I bezogen hast, hat sich Dein Anspruch um diese sechs Wochen verkürzt. Du müsstest eine Rest-Anwartschaft haben (noch soundsoviele Tage "gut", die noch nicht verfallen/verjährt sind).


    Zitat


    Nun schrieb meine Krankenkasse, am 12.10.10 bin ich ausgesteuert.


    Dann ist u.a. zu klären, wer künftig Leistungen zu erbringen hat. Der Krankengeldanspruch läuft aus, wenn wegen der selben Erkrankung Krankengeld gezahlt wurde. Eine neue Erkrankung würde den Anspruch ändern (unwahrscheinlich, diesen Trick versuchen aber viele, ist Arztsache).


    Zitat


    Ich habe die Absicht, mich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und mich erneut arbeitslos zu melden.


    Man wird sicher prüfen, ob Du aufgrund Deiner Erkrankung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst und in welchem Umfang. Hiervon wird der weitere Verlauf (ob Alg 1 od./und evtl. (teilweise) EU-Rente) abhängen.....


    Zitat


    Mir wurde ein GdB von 100% zuerkannt. Wie wirkt sich das bei der Neuberechnung von ALG I aus?


    ...ist bei der Berechnung der Höhe des Alg vollkommen unerheblich, da hast Du leider keinerlei Vorteile.
    Durch den Bezug von Krankengeld wirst Du eine neue Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Zeit (der Berechtigung des Bezuges von Alg) ist der Restzeit (siehe oben) hinzuzurechnen, die ja noch nicht verjährt sein dürfte! Maximal aber bis zur Höchstgrenze eines neuen Anspruches (keine Besserstellung).


    Die Höhe des Alg I dürfte sich dem Grunde nach (d.h. das BRUTTOENTGELT) nicht verändern, auch nicht durch den neuen Anspruch (keine Neuberechnung und auch keine "fiktive Einstufung"). Grundlage dürfte der § 131 Abs. 4 (Sozialgesetzbuch III) sein, der da lautet: "Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."


    Durch den Wechsel der Steuerklasse ändert sich freilich der Auszahlungsbetrag. Es ist wie bei einem Arbeitgeberbrutto. Hattest Du damals Klasse V oder IV und jetzt III, dann müsste netto mehr rauskommen. Ferner müsste es noch die Dynamisierung geben (das weiss ich jetzt nicht, würde mich nicht wundern, wenn der Staat das abgeschafft hätte), das würde nochmal ein kleines Bisschen mehr geben.


    Ich denke nicht, dass es in Richtung EU-Rente geht (kann ich aber natürlich auch nicht beurteilen, ist Arztsache). Unangenehm wird es vor allem dann, wenn man noch teilweise arbeiten kann, also kein Vollzeit-Arbeitsloser und kein Vollzeit-EU-Rentner ist.


    Ich hoffe Du gerätst an kompetentes Personal. Viele Mitarbeiter der Arbeitsagenturen sind offensichtlich nicht fit in Ihrem Job, manche stammen aus der ex-Telekombelegschaft, sind uninteressiert usw. ........ da könnt ich Romane schreiben. Drum immer alles prüfen und ggf. Inforamtionen im Netz einholen! Alg I ist übrigens eine VERSICHERUNGSLEISTUNG und keinesweg ein Almosen vom Staat!


    Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung wieder und die kann auch fehlerhaft sein!


    Nice evening!

  • Oh ich lese gerade:
    § 147 Erlöschen des Anspruchs
    (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt


    1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs


    Sieht so aus, als ob der Restanspruch nicht (mehr) hinzugerechnet wird u. was Dynamisierung betrifft, musste ich mich auch eines besseren belehren lassen: "Zur Vereinfachung im Leistungsrecht entfällt die äußerst aufwändige jährliche Dynamisierung des Bemessungsentgelts bei Arbeitslosengeld".


    Sorry, ich bin eben auch kein Alg-Fachmann!!

  • Kann ja wohl nicht sein,


    wenn ich 24 Monate Anspruch habe, werde dann nach 3 Wochen krank, melde mich krank, bin 2 Wochen krank,,,, und anschließend soll alles verfallen sein.. KANN NICHT SEIN..


    Gruß Rainer

  • Ja, Rainer, das kann nicht sein. In Deinem Beispiel ist aber auch kein neuer Anspruch (= mind. 12 Monate beitragspflichtige Beschäftigung) entstanden. Dies hier unterstützt meine erste Aussage: "Haben Sie in den letzten 4 Jahren schon einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich Ihr neuer Anspruch um diesen unverbrauchten Rest, maximal bis auf die Höchstdauer des erworbenen neuen Anspruchs. ". Ich denke aber, dass ich lieber den Mund halten sollte, weil mein Wissen auf längst überholte Vorschriften beruht. Das verunsichert mehr, als es helfen kann. In div. Arbeitslosenforen bekommt man aber gute Infos! -Sorry, wollte nur helfen, war etwas vorschnell.

  • Dieses Thema enthält 34 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind, bitte registriere dich oder melde dich an um diese lesen zu können.