Kosten für alternative Krebsabwehrtherapie absetzbar

  • Die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) hatten sich in ihrer Entscheidung vom 02.09.2010 (Az: VI R 11/09) mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
    Im Ergebnis ließen sie einen steuermindernden Abzug zu.
    Zum Hintergrund:
    Die Frau des Klägers war an Bauspeicheldrüsenkrebs erkrankt und unterzog sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit Ukrain.
    Bei Ukrain handelt es sich um ein Präparat, welches weder in Deutschland noch in der Europäischen Union als Arzneimittel zugelassen ist. Das Medikament wurde dem Kläger und seiner erkrankten Ehefrau von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren empfohlen, da aufgrund des geschwächten Gesundheitszustandes der Frau herkömmliche und konventionelle Behandlungsmethoden, wie beispielsweise die Chemotherapie, nicht möglich waren.
    Letztendlich erlag die Ehefrau ihrem Leiden.
    Der Ehemann wollte die erheblichen Kosten für die alternative Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung anerkannt wissen. Schließlich sind außergewöhnliche Belastungen laut Gesetz größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Gegensatz zu der überwiegenden Mehrzahl anderer Steuerpflichtiger gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes zwangsläufig erwachsen.
    Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht ließen einen Abzug der Kosten nicht zu, da es sich gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht um zwangsläufige Krankheitskosten gehandelt habe.


    Diese Rechtsprechung hat der BFH nun erfreulicherweise aufgegeben.


    Die Richter erkennen nunmehr an, dass auch objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlungen zwangsläufig sein können.
    Die Zwangsläufigkeit müsse sich nicht unbedingt aus der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ergeben, sondern könne auch durch die Ausweglosigkeit der Lebenssituation bedingt sein.
    Im Ergebnis können damit auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Therapie abzugsfähig sein, wenn eine Erkrankung mit der Folge einer nur noch begrenzten Lebenserwartung vorliegt, die nicht mehr auf eine herkömmliche Heilbehandlung anspricht.


    Hinweis: Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für sogenannte Außenseitermethoden allerdings dann, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist. Dies stellen die Richter in ihrer Entscheidung deutlich klar, obwohl es im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend war, da hier die Behandlung von einem Facharzt durchgeführt wurde.


    Anm.: Dies ist vom Gericht etwas unklar ausgedrückt. Man hat in beamtendeutsch entschieden, dass die Aufwendungen für sogenannte Aussenseitermethoden nur dann absetzbar sind, wenn diese durch zugelassene Ärzte durchgeführt werden.....


    Also - noch einmal - verständlich ausgedrückt :
    Absetzbar sind Therapien dieser Art nur dann, wenn
    - ein richtiger Facharzt diese Therapie empfohlen hat
    - es sich um einen objektiv nicht mehr zu rettenden Patienten handelt
    - somit nicht jeder zum "Gesundbeter" rennen kann, Heilpilze oder sonst was schluckt, sich dann auf dieses Urteil beruft und die Kosten von der Steuer absetzen will.
    Das könnte Stress geben...