Beiträge von Russi

    Hallo,


    hier noch einige Ergänzungen zu dem von Blasius beschriebenem Verfahren.


    Die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) wird nicht beantragt.
    Der Unfallversicherungsträger (UV) erhält eine Verdachtsanzeige auf eine BK. Diese Verdachtsanzeige muss der Arzt,der Arbeitgeber oder kann der Arbeitnehmer selbst formlos erstellen. Nachdem der Verdacht auf eine BK dem UV angezeigt ist, muss der UV von Amts wegen seine Ermittlungen (Offizialprinzip) aufnehmen. Das Berufskrankheitenverfahren läuft. An diesem Verfahren ist die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle ("staatl. Gewerbearzt") von dem UV zu beteiligen. Zum Abschlusss des Verfahrens wird vom sogenannten Rentenausschuss festgestellt, ob eine BK anerkannt wird oder nicht. Ein Bescheid wird zugestellt.


    Ist man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist ein Widerspruch möglich. Dieser ist regelmäßig innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem UV einzulegen. Eine Begründung des Widerspruchs ist zwar nicht nötig aber sinnvoll. Die UV erstellt ggf. nach weiteren Ermittlungen den Widerspruchsbescheid.


    Wenn auch der nicht in Ordnung ist, kann Klage erhoben werden. Im ersten Zug sind die Sozialgerichte (SG) zuständig. Die Verfahren sind kostenfrei und können auch ohne Anwalt betrieben werden. Die SG unterliegen genau so wie die UV dem Offizialprinzip. Nachdem das SG seine Ermittlungen abgeschlossen hat, gibt es ein Urteil darüber, ob dem Klageantrag gefolgt wird oder nicht.


    Ist das Urteil nicht in Ordnung kann man in Berufung gehen. Zuständig ist das Landessozialgericht (LSG). Auch hier sind die Verfahren kostenfrei, unterliegen dem Offizialprinzip und sind immer noch ohne Anwaltszwang. Wer möchte und kann, vertritt sich selbst.


    Wenn auch das Urteil des LSG nicht in Ordnung ist, geht es zum Bundessozialgericht. Revision ist einzulegen. Allerdings besteht hier die Pflicht, einen Anwalt hinzuzuziehen.


    LG


    Russi

    Hallo Karla,


    Erläuterungen zu Berufskrankheiten durch u.a. PCB finden sich im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 1302: Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe. PCB ist dort ausdrücklich genannt, allerdings nicht wirklich im Zusammenhang mit Blasenkrebs. Leber, Nieren und das Zentralnervensystem sind wohl eher betroffen. Trotzdem ist es oft lohnenswert die Merkblätter mal durchzuarbeiten.


    LG


    Russi

    Hallo,


    habe bereits 30% GdB auf eine anerkannte Berufskrankheit nach BK Nr. 5101. Eine Anerkennung des Blasenkrebs als Berufskrankheit habe ich ebenso beantragt ohne auf eine bestimmte BK Nr. abzustellen. Ablehnung zur BK Nr. 1301 kam prompt. Widerspruch ist eingelegt. Eine Begründung werde ich der BG noch liefern müssen. Wobei m.E. sowohl die BK Nr. 1301 als auch die BK Nr. 1304 in Frage kommen könnten, weil ich beruflich u.a. Aminoverbindungen des Benzols (bspw. Paraphenylendiamin) ausgesetzt war. Dieser Stoff ist neben anderen bei mir auch schon als Berufsnoxe zur BK Nr. 5101 anerkannt. Insofern bin ich recht optimistisch hinsichtlich einer Anerkennung des Blasenkrebs als Berufskrankheit, auch wenn das erste Anerkennungsverfahren zur BK Nr. 5101 insgesamt fast 13 Jahre gedauert hat und langer Atem notwendig sein wird.


    Daneben recherchiere ich gerade noch einen Fall der wohl jüngst entschieden wurde. Mitarbeiter bei BASF war dem Aminobenzol Anilin ausgesetzt. Entsprechender Blasenkrebs wurde als BK anerkannt.


    @all


    Gibt es hier schon Fälle/ Erfahrungen zur Anerkennung der BK Nr. 1301 oder 1304 zum Blasenkrebs? An einem gegenseitigen Erfahrungsaustausch wäre ich interessiert.


    LG


    Russi