Hallo,
hier noch einige Ergänzungen zu dem von Blasius beschriebenem Verfahren.
Die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) wird nicht beantragt.
Der Unfallversicherungsträger (UV) erhält eine Verdachtsanzeige auf eine BK. Diese Verdachtsanzeige muss der Arzt,der Arbeitgeber oder kann der Arbeitnehmer selbst formlos erstellen. Nachdem der Verdacht auf eine BK dem UV angezeigt ist, muss der UV von Amts wegen seine Ermittlungen (Offizialprinzip) aufnehmen. Das Berufskrankheitenverfahren läuft. An diesem Verfahren ist die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle ("staatl. Gewerbearzt") von dem UV zu beteiligen. Zum Abschlusss des Verfahrens wird vom sogenannten Rentenausschuss festgestellt, ob eine BK anerkannt wird oder nicht. Ein Bescheid wird zugestellt.
Ist man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist ein Widerspruch möglich. Dieser ist regelmäßig innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem UV einzulegen. Eine Begründung des Widerspruchs ist zwar nicht nötig aber sinnvoll. Die UV erstellt ggf. nach weiteren Ermittlungen den Widerspruchsbescheid.
Wenn auch der nicht in Ordnung ist, kann Klage erhoben werden. Im ersten Zug sind die Sozialgerichte (SG) zuständig. Die Verfahren sind kostenfrei und können auch ohne Anwalt betrieben werden. Die SG unterliegen genau so wie die UV dem Offizialprinzip. Nachdem das SG seine Ermittlungen abgeschlossen hat, gibt es ein Urteil darüber, ob dem Klageantrag gefolgt wird oder nicht.
Ist das Urteil nicht in Ordnung kann man in Berufung gehen. Zuständig ist das Landessozialgericht (LSG). Auch hier sind die Verfahren kostenfrei, unterliegen dem Offizialprinzip und sind immer noch ohne Anwaltszwang. Wer möchte und kann, vertritt sich selbst.
Wenn auch das Urteil des LSG nicht in Ordnung ist, geht es zum Bundessozialgericht. Revision ist einzulegen. Allerdings besteht hier die Pflicht, einen Anwalt hinzuzuziehen.
LG
Russi