Moin Rene72,
da dein Fall bereits bei Gericht gelandet ist, wird es für dich höchste Zeit, dich nach den von dir verwendeten Farben zu erkundigen.
Denn es ist von höchster Wichtigkeit, dass sie Aromatische Amine oder wasserloösliche Azofarbstoffe enthielten.
Du must unbedingt versuchen, an die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter zu gelangen. Nur der gesicherte Nachweis über die Zusammensetzung der von dir verwendeten Farben garantiert Erfolg.
Im BK-Report 1/2019 Nr. 11.4 bis 11.4.9 (S. 95 - 103) wird auf die zeitliche Abfolge der den Farben zugesetzten Azofarbstoffe und auf die unterschiedliche Benennung der verwendeten Farben hingewiesen. Dies macht den Nachweis der Belastung sehr schwierig.
Für dich und deinen Anwalt, den du hoffentlich hast und der vor allem Erfahrung in der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der BG hat, vielleicht hilfreich ist folgendes Urteil:
Blasenkrebs als Berufskrankheit auch bei nur geringer beruflicher Belastung mit aromatischen Aminen
Auch bei nur geringer beruflicher Belastung mit aromatischen Aminen kann eine berufsbedingte Krebserkrankung vorliegen. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Der Wortlaut der BK Nr. 1301 der Anlage zur BKV (Schleimhautveränderungen, Krebs- oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine) setzt keine berufliche Mindestbelastungsdosis voraus. In der medizinischen Wissenschaft besteht derzeit auch kein Konsens über Grenzwerte für eine Exposition gegenüber aromatischen Aminen, bei deren Einhaltung Erkrankungen nicht zu befürchten sind bzw. bei deren Unterschreitung die Kausalität im Einzelfall auszuschließen ist.
Deshalb ist, da ein exakter Beweis für eine berufsbedingte Krebserkrankung meist nicht zu erbringen ist, eine Indizienkette aufzubauen. In deren Rahmen kann mithin bei einer beruflichen Einwirkung sog. K1-Stoffe auch im Niedrig-Dosis-Bereich die Wahrscheinlichkeit einer berufsbedingten Erkrankung bestehen (Anschluss an Hess. LSG vom 03.11.2004 - L 3 U 1613/97 -).
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe eine Berufsgenossenschaft verurteilt, dem Kläger unter Feststellung eines operierten Urothelkarzinoms der Harnblase und einer Nierenfunktionsstörung als Begleitschaden Verletztenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
* Referenz:
o Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2008
[Aktenzeichen: S 1 U 812/07]
Außerdem hier noch ein Aufsatz:
Universität Rostock - Medizinische Fakultät
Institut für Arbeitsmedizin_
_
Merkblatt zur BK Nr. 1301:
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine
Home BK-Liste
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine
Merkblatt zu BK Nr. 1 der Anl. 1 zur 7. BKVO
(Bek. des BMA v. 12.6.1963, BArbB1 Fachteil Arbeitsschutz 1964,129f)
I. Vorkommen und Gefahrenquellen
Wichtige hierhergehörende chemische Verbindungen, die insbesondere Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege hervorrufen können, sind:
Beta-Naphthylamin (C10H7 • C6H4 • NH2),
Benzidin (H2N • C6H4 • C6H4 • NH2),
4-Aminodiphenyl (Xenylamin).
An den abführenden Harnwegen bewirken Toluidine (o-Toluidin, p-Toluidin), Chlortoluidin u. a. vorwiegend nur Schleimhautveränderungen im Sinne einer Reizung oder Entzündung. Dichlorbenzidin und Dianisidin können als Homologe und Substitutionsprodukte des Benzidins gleichfalls Ursache der genannten Erkrankungen sein.
Diese Stoffe kommen als Zwischenprodukte in der chemischen Industrie, vor allem in Betrieben der Farbstoffsynthese vor; auch in bestimmten Laboratorien u. a. können sie eine Gefahrenquelle sein. Arbeiten mit dem fertigen Farbstoff und den gebrauchsfertigen Farben sind ungefährlich, falls nicht infolge Zersetzung oder Zerstörung aromatische Amine, die die betreffenden Krankheiten verursachen können, frei werden.
Dem reinen Anilin und reinen Alpha-Naphtylamin wird eine cancerogene Wirkung abgesprochen; im Einzelfall können diese - wie auch sonstige Substanzen - mit krebserzeugenden aromatischen Aminen verunreinigt sein.
II. Aufnahme und Wirkungsweise
Durch berufliche Beschäftigung können die genannten Stoffe vorwiegend durch Hautresorption, aber auch in Dampf oder Staub über die Atemwege aufgenommen werden. In den Harnwegen, insbesondere in der Harnblase, seltener in Harnleiter und Nierenbecken, wo sie - teilweise nach chemischem Umbau - längere Zeit verweilen, kann es zu den genannten Erkrankungen kommen.
III. Krankheitsbild und Diagnose
Entzündliche Veränderungen der Harnwege mit Harndrang, krampfartigen Beschwerden in der Gegend der Harnblase, häufigem Wasserlassen und occulter oder sichtbarer Hämaturie treten auf. Lokalisiert oder multipel können sich Papillome bilden. Häufige und hartnäckige Recidive sowie die Entstehung einer Pyelonephritis sind möglich.
Immer wiederkehrende Blutungen und zunehmende Blasenstörungen weisen auf eine Neubildung in der Blasenschleimhaut hin, die sowohl gutartig, papillomatös als auch bösartig, knotig oder infiltrierend sein kann. Die Umwandlung gutartiger Geschwülste in bösartige kommt vor.
Krebs der Harnwege kann sich auch ohne stärkere vorausgehende Symptome entwickeln.
Die Veränderungen finden sich bevorzugt im Blasengrund und in der Umgebung der Einmündung der Harnleiter in die Harnblase, seltener in der Blasenkuppe. Auch im Harnleiter und Nierenbecken können sie auftreten, hier insbesondere in Verbindung mit lang anhaltenden Stauungen im Harnabfluß.
Zur Sicherung der Diagnose sind bei verdächtig klinischen Anzeichen Harnsedimentuntersuchungen, Blasenspiegelungen und ggf. Entnahme von Geschwulstpartikeln für die histologische Untersuchung erforderlich.
IV. Hinweise für die ärztliche Beurteilung
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen, bedingt durch aromatische Amine, sind weder klinisch, histologisch noch nach ihrem Verlauf von solchen Erkrankungen anderer Ursachen abzugrenzen; daher ist für die ärztliche Beurteilung eine eingehende Arbeitsanamnese von besonderer Wichtigkeit.
Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege können im allgemeinen nach mehrjähriger, gelegentlich auch mehrmonatiger Exposition mit aromatischen Aminen entstehen; noch Jahrzehnte nach Aufgabe des gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes können sie in Erscheinung treten.
Sofern durch Einwirkung aromatischer Amine andere Krankheiten entstanden sind, ist zu prüfen, ob diese unter Nr. 5, Nr. 41 oder Nr. 46 der Anlage zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung fallen.*)
*) Diese Verweise beziehen sich auf die BK-Liste der VII. BkVO
Frühere BK Nr. 5: jetzt BK Nr.1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge
Frühere BK Nr. 41: jetzt BK Nr.4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
Frühere BK Nr. 46: jetzt BK Nr.5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
Wir haben das Merkblatt für Sie abgeschrieben und versucht, den Originalwortlaut ganz genau zu übertragen.
Dennoch können uns Fehler unterlaufen sein, wofür wir Sie um Verzeihung bitten.
Verbindlich ist nur der im Bundesarbeitsblatt veröffentlichte Wortlaut.
Universität Rostock - Medizinische Fakultät
Institut für Arbeitsmedizin_
_
Merkblatt zur BK Nr. 1301:
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine
Home BK-Liste
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine
Merkblatt zu BK Nr. 1 der Anl. 1 zur 7. BKVO
(Bek. des BMA v. 12.6.1963, BArbB1 Fachteil Arbeitsschutz 1964,129f)
I. Vorkommen und Gefahrenquellen
Wichtige hierhergehörende chemische Verbindungen, die insbesondere Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege hervorrufen können, sind:
Beta-Naphthylamin (C10H7 • C6H4 • NH2),
Benzidin (H2N • C6H4 • C6H4 • NH2),
4-Aminodiphenyl (Xenylamin).
An den abführenden Harnwegen bewirken Toluidine (o-Toluidin, p-Toluidin), Chlortoluidin u. a. vorwiegend nur Schleimhautveränderungen im Sinne einer Reizung oder Entzündung. Dichlorbenzidin und Dianisidin können als Homologe und Substitutionsprodukte des Benzidins gleichfalls Ursache der genannten Erkrankungen sein.
Diese Stoffe kommen als Zwischenprodukte in der chemischen Industrie, vor allem in Betrieben der Farbstoffsynthese vor; auch in bestimmten Laboratorien u. a. können sie eine Gefahrenquelle sein. Arbeiten mit dem fertigen Farbstoff und den gebrauchsfertigen Farben sind ungefährlich, falls nicht infolge Zersetzung oder Zerstörung aromatische Amine, die die betreffenden Krankheiten verursachen können, frei werden.
Dem reinen Anilin und reinen Alpha-Naphtylamin wird eine cancerogene Wirkung abgesprochen; im Einzelfall können diese - wie auch sonstige Substanzen - mit krebserzeugenden aromatischen Aminen verunreinigt sein.
II. Aufnahme und Wirkungsweise
Durch berufliche Beschäftigung können die genannten Stoffe vorwiegend durch Hautresorption, aber auch in Dampf oder Staub über die Atemwege aufgenommen werden. In den Harnwegen, insbesondere in der Harnblase, seltener in Harnleiter und Nierenbecken, wo sie - teilweise nach chemischem Umbau - längere Zeit verweilen, kann es zu den genannten Erkrankungen kommen.
III. Krankheitsbild und Diagnose
Entzündliche Veränderungen der Harnwege mit Harndrang, krampfartigen Beschwerden in der Gegend der Harnblase, häufigem Wasserlassen und occulter oder sichtbarer Hämaturie treten auf. Lokalisiert oder multipel können sich Papillome bilden. Häufige und hartnäckige Recidive sowie die Entstehung einer Pyelonephritis sind möglich.
Immer wiederkehrende Blutungen und zunehmende Blasenstörungen weisen auf eine Neubildung in der Blasenschleimhaut hin, die sowohl gutartig, papillomatös als auch bösartig, knotig oder infiltrierend sein kann. Die Umwandlung gutartiger Geschwülste in bösartige kommt vor.
Krebs der Harnwege kann sich auch ohne stärkere vorausgehende Symptome entwickeln.
Die Veränderungen finden sich bevorzugt im Blasengrund und in der Umgebung der Einmündung der Harnleiter in die Harnblase, seltener in der Blasenkuppe. Auch im Harnleiter und Nierenbecken können sie auftreten, hier insbesondere in Verbindung mit lang anhaltenden Stauungen im Harnabfluß.
Zur Sicherung der Diagnose sind bei verdächtig klinischen Anzeichen Harnsedimentuntersuchungen, Blasenspiegelungen und ggf. Entnahme von Geschwulstpartikeln für die histologische Untersuchung erforderlich.
IV. Hinweise für die ärztliche Beurteilung
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen, bedingt durch aromatische Amine, sind weder klinisch, histologisch noch nach ihrem Verlauf von solchen Erkrankungen anderer Ursachen abzugrenzen; daher ist für die ärztliche Beurteilung eine eingehende Arbeitsanamnese von besonderer Wichtigkeit.
Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege können im allgemeinen nach mehrjähriger, gelegentlich auch mehrmonatiger Exposition mit aromatischen Aminen entstehen; noch Jahrzehnte nach Aufgabe des gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes können sie in Erscheinung treten.
Sofern durch Einwirkung aromatischer Amine andere Krankheiten entstanden sind, ist zu prüfen, ob diese unter Nr. 5, Nr. 41 oder Nr. 46 der Anlage zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung fallen.*)
*) Diese Verweise beziehen sich auf die BK-Liste der VII. BkVO
Frühere BK Nr. 5: jetzt BK Nr.1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge
Frühere BK Nr. 41: jetzt BK Nr.4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
Frühere BK Nr. 46: jetzt BK Nr.5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
Wir haben das Merkblatt für Sie abgeschrieben und versucht, den Originalwortlaut ganz genau zu übertragen.
Dennoch können uns Fehler unterlaufen sein, wofür wir Sie um Verzeihung bitten.
Verbindlich ist nur der im Bundesarbeitsblatt veröffentlichte Wortlaut.
Falls du noch mehr Literatur benötigst, melde dich bitte. ansonsten wünsche ich dir viel Erfolg und einen langen Atem. Mein Fall dauerte von von der Meldung an die BG im Jahr 2006 bis zur Ablehnung der Revision durch das Bundessozialgericht im Jahr 2014, also 8 Jahre.
Beste Grüße
Blasius