Hallo Hilde,
ich bin kein Jurist, aber der Gesetzgeber sieht eine Gurtbefreiung ja ausdrücklich vor.
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen 1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
......
Und die passende Verwaltungsvorschrift :
Zu Nummer 5b
93 I. Ausnahmen von der Anlegepflicht
Von der Anlagepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn
94 - das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
95 - die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
96 II. Ausnahmen von der Schutzhelmtragepflicht
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
97 III. Voraussetzungen
Die in Nummer I und II genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, daß der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gur tanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muß. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
98 IV. Geltungsdauer und Auflagen
Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen.
99 Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand handeit, ist eine unbefristete Au snahmegenehmigung zu erteilen.
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Dies geht also nur über eine ärztliche Bescheinigung / Gutachten. Somit trägt meiner Auffassung nach der Arzt und die ausstellende Straßenverkehrsehörde die Verantwortung.
LG
Martin