Beiträge von Petra2019

    vielen lieben Dank an euch für die vielen Informationen.

    Ich sehe das ebenfalls so, dass ich falsch eingestuft wurde. Leider wurde mein neu gestellter Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass sich nichts verändert hat.

    Leider scheint es trotz der Versorgungsmedizin Verordnung immer noch eine Auslegungssache des Amts für Versorgung zu sein, welchen GdB man bekommt....

    Ich habe nun Widerspruch eingelegt.
    bar65: basiert dein GdB auf diesen Passus?


    Gruß
    Petra

    Hallo an Alle,

    Meine Krebserkrankung wurde 1993 im Alter von 29 Jahren diagnostiziert: invasiv verhornendes Plattenepithelkarzinom in der Harnblase. Laut Diagnose tumorklassifizierung: pT 3a, NO, MO, G3. Anschließende Zystektomie mit Anlage eines Mainz Pouch 1. Es wurde dafür ein endgültiger Grad der Behinderung von 40 gewährt.

    Ich habe inzwischen einen Antrag beim Amt für Versorgung für eine Neuüberprüfung des Grades der Behinderung eingereicht, weil ich glaube, dass ich nicht richtig eingestuft wurde. Im Netz konnte ich folgendes dazu finden: GRAD DER BEHINDERUNG: Nach Anlage einer Darmersatzblase handelt es sich um eine künstliche Harnableitung nach außen. Liegt eine gute Versorgungsmöglichkeit vor, ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% zu gewähren. Bei Problemen, wie z.B. Einengungen, Zurückziehen des Stomas oder Abdichtungsproblemen steigt der Grad der Behinderung je nach Ausprägung der Probleme auf 60 bis 80%. Eine zugrunde liegende Harnblasentumorerkrankung ist bei der Bewertung des GdB zu berücksichtigen. Hierbei liegt bei Harnblasentumoren ohne Lymphknoten- oder Fernmetastasen (Absiedlungen des Tumors in Lymphknoten bzw. Fernorgane wie Knochen oder Lunge) ein GdB von 80% und mit Lymphknoten- und/oder Fernmetastasen von 100% vor. Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung) in den Darm 30, nach außen mit guter Versorgungsmöglichkeit 50, sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, 60-80 Abdichtungsproblemen). Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen 30.

    Es findet sich leider keine eindeutige Definition, wie mein GdB einzustufen ist. Auch in einer offiziellen Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Teil 2 Sgb IX von 2008 finde ich lediglich diese beiden Einstufungen.

    Hier wird beim grad der behinderung zwischen einer Neoblase: „ Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen - GdB 30“ und „einer künstlichen Harnableitung nach außen mit guter Versorgungsmöglichkeit - GdB 50“ unterschieden.

    In meinem Fall handelt es sich eindeutig um eine künstlich Harnableitung nach außen, also meiner Meinung nach mindestens GdB 50.

    Gibt es in diesem Forum Menschen, die auch Träger eines Mainz Pouch sind und denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 gewährt wurde ?


    Ich freue mich, von euch zu hören.

    Vielen lieben Dank