Hallo,
jeder Patient hat
das Recht auf Einsichtnahme in seine Patientenakte und auf die
Aushändigung von Kopien. Trotzdem ist es manchmal gar nicht so
einfach, an die Unterlagen zu kommen. Da werden OP-Berichte nicht
ausgehändigt oder es dauert ewig bis Befunde weitergegeben werden,
um nur zwei Beispiele zu nennen.
So ging es auch
einer Freundin von mir. Ich habe mich deshalb etwas mit dem
Patientenrechtegesetz beschäftigt und ihr empfohlen, die Unterlagen
schriftlich unter Berufung auf den entsprechenden Paragraphen
anzufordern. Eine kurze Email an
den Arzt im Krankenhaus mit der Aufforderung, ihr die Kopien gemäß
§ 630g BGB umgehend zukommen zu lassen war dann schon ausreichend.
Sie hat die Unterlagen plötzlich problemlos erhalten.
Immer mal wieder
sind ähnliche Probleme auch im Forum ein Thema. Deshalb stelle ich
unten mal den Gesetztestext mit einer vereinfachten Erläuterung in
den Anmerkungen ein. Vielleicht hilft die Info ja dem ein oder
anderen, seiner Forderung Nachdruck zu verleihen.
Geregelt ist das
Recht auf Herausgabe
der Patientenunterlagen seit 2013
im
Patientenrechtegesetzes (PRG). Dieses Gesetz wurde im
gleichen Jahr unter den §§ 630a bis 630h in das BGB aufgenommen.
- §
630f BGB regelt was alles, in welcher Form und wie lange in die
Patientenakte aufgenommen werden muss.
- Im
§ 630g BGB ist die Einsichtnahme geregelt: Wer ist berechtigt sowie
die Aushändigung von Kopien
§ 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist
verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder
elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von
Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der
ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.
(2) Der Behandelnde ist
verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht
für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen
und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese,
Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde,
Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen,
Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die
Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die
Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der
Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften
andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Anmerkung zu § 630f BGB:
Vereinfacht:
Der Behandelnde, z. B. der Arzt, muss eine Patientenakte zum Zweck
der Dokumentation führen. Das kann auf Papier oder elektronisch
erfolgen. Es dürfen keine Löschungen vorgenommen werden. Es müssen
sämtliche wesentliche Maßnahmen in der Doku enthalten sein,
insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen,
Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen,
Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.
Gleiches gilt für die Arztbriefe. Die Patientenakte muss 10 Jahre
aufbewahrt werden.
(siehe
auch
https://www.patienten-rechte-g…b-sgbv/dokumentation.html)
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§ 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf
Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte
zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche
therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. §
811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann
Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden
die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des
Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung
der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt
für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie
immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind
ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder
mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Anmerkung zu § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
Vereinfacht:
Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen.
Ausnahme: es stehen gewichtige therapeutische Gründe entgegen.
Abschriften sind dem Patienten auszuhändigen. Er muss allerdings die
Kosten für diese tragen. Die Erben haben auch ebenfalls ein Recht auf
Einsicht, wenn vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht
werden. Nächste Angehörige können auch immaterielle Interessen
geltend machen.
(siehe
auch
https://www.patienten-rechte-g…tnahme-patientenakte.html
)
Lasst Euch bitte nicht abweisen oder hinhalten.
LG, Lena