Gesetze & Versicherungen; Bundesverband Medizintechnologie e.V. vom 10.03.2014
Pauschalen ergeben bei ableitenden
Inkontinenzprodukten keinen Sinn | BVMed-Fachbereich weist auf
heterogene Krankheitsbilder hin.
BERLIN: Die Einführung von Vergütungspauschalen ist im ableitenden Inkontinenzbereich aufgrund der
heterogenen Krankheitsbilder nicht geeignet, um die medizinisch notwendige Versorgungsqualität der Patienten sicherzustellen. Darauf
weist der Fachbereich Stoma- / Inkontinenzversorgung (FBSI) des BVMed hin. Hintergrund sind verstärkte Hinweise von Patienten mit neurogenen
Harnblasen-Funktionsstörungen, die über eine Begrenzung der Anzahl von Kathetern und über Vorschreiben der Katheterart durch die Krankenkassen
berichten. "Die notwendige Hilfsmittelversorgung von Patienten, die auf ableitende Inkontinenzhilfen angewiesen sind, darf nicht durch
ungeeignete Versorgungspauschalen limitiert werden", so BVMed-Hilfsmittelexpertin Daniela Piossek.
Die im BVMed organisierten Leistungserbringer und Hersteller von ableitenden Inkontinenzprodukten wie Blasenkathetern, Kathetern für den
Intermittierenden Selbstkatheterismus (ISK), Beinbeuteln oder Urinalkondomen schließen sich damit inhaltlich einer Stellungnahme des
Arbeitskreises Neuro-Urologie der Medizinischen Gesellschaft für Paraplegie (DMGP, Startseite) an. Die Experten für die Behandlung und Rehabilitation
Querschnittgelähmter wehren sich gegen Bestrebungen einiger Krankenkassen, anstelle von Einmalkathetern Dauerkatheter zu verwenden
und den Umfang urologischer Hilfsmittel für diese Patienten vorzuschreiben. "Bei diesen Überlegungen stehen Einsparinteressen der
Krankenkassen medizinischen Erfordernissen diametral entgegen", heißt es in der Stellungnahme.
Unterschiedliche Katheter gewährleisten die individuelle Versorgung des einzelnen Patienten unter Berücksichtigung seines Handicaps, um eine größtmögliche Sicherheit,
Selbstständigkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die empfohlene Katheterisierungsfrequenz und die Art und
Größe des Katheters würden individuell ärztlich festgelegt. Ungeeignete Versorgungspauschalen der Krankenkassen würden zu einer "Rationierung
durch die Hintertür" führen, so die Experten. "Das Risiko, dass Patienten durch ein Missmanagement in der Hilfsmittelversorgung
gesundheitliche Folgeschäden davontragen, liegt nicht im Interesse der Patienten und der behandelnden Ärzte und sollte auch nicht im Interesse
der Krankenkassen liegen", heißt es in der DMGP-Stellungnahme.
Der FBSI des BVMed plädiert dafür, dass die Vergütungssysteme die Versorgungskomplexität im Bereich der ableitenden Inkontinenzhilfen
abbilden müssen. Erforderlich sei eine bedarfsgerechte Verordnung der Hilfsmittel, die den unterschiedlichen Krankheitsbildern und dem
individuellen Bedarf der Patienten gerecht wird. Aufgrund der Vielzahl der relevanten Krankheitsbilder, der Heterogenität und Individualität
der Versorgung und der Spezialisierungen der Leistungserbringer sei es ratsam, separate Verträge für den ISK zu schließen.
Zu den Vertragsgrundsätzen im Bereich der ableitenden Inkontinenzversorgung gehören aus Sicht des BVMed unter anderem folgende Punkte:
Es muss eine Versorgung gemäß medizinischer Notwendigkeit sichergestellt werden (in Menge, Produkteigenschaften und Dienstleistung) −
entsprechend den geltenden Richtlinien und Empfehlungen der Fachgesellschaften. Die Wahlfreiheit des Patienten muss erhalten bleiben (Wahl des Produkts und Wahl des Leistungserbringers).
Die
Vergütung muss dem Leistungserbringer eine Versorgung und Produktvielfalt ermöglichen, die den individuellen Bedürfnissen und
Möglichkeiten des Patienten gerecht wird. Die Kalkulation eines Versorgungspreises darf nicht auf wenige Produkte beschränkt sein.
Der Vertragspreis muss auch die Lieferung, Dienstleistung und Administration abdecken.
Aufgrund der Heterogenität/Individualität der Versorgung und der Spezialisierungen der Leistungserbringer ist es ratsam, separate
Verträge für ISK zu schließen.
Quelle: Bundesverband Medizintechnologie e.V. vom 10.03.2014