Behinderung und Schwerbehindertenausweis

  • Behinderung / Schwerbehinderung


    Von einer Behinderung spricht man bei individuellen Beeinträchtigungen eines Menschen, die umfänglich, vergleichsweise schwer und langfristig sind.


    Im bundesdeutschen Recht wird die Behinderung im Sozialgesetzbuch IX (dort: § 2 Abs. 1), so festgelegt:
    Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.


    Grundsätzlich lassen sich Behinderungen grob kategorisieren in:


    * körperliche Behinderung
    * Sinnesbehinderung (Blindheit, Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit, Taubblindheit)
    * Sprachbehinderung
    * psychische (seelische) Behinderung
    * Lernbehinderung
    * geistige Behinderung


    Hinsichtlich der Ursachen lässt sich unterscheiden zwischen:


    * erworbenen Behinderungen


    - durch perinatale (während der Geburt) entstandene Schäden
    - durch Krankheiten
    - durch körperliche Schädigungen, zum Beispiel Gewalteinwirkung, Unfall
    - durch Alterungsprozesse


    * angeborenen Behinderungen


    - durch Vererbung bzw. chromosomal bedingt
    - durch pränatale (vor der Geburt entstandene) Schädigungen.


    Behinderungen können auch als Kombination aus mehreren Ursachen und Folgen auftreten (Mehrfachbehinderung), oder weitere Behinderungen zur Folge haben, z.B. Kommunikationsbehinderung als Folge einer Hörbehinderung.



    Schwerbehindertenausweis


    Der Begriff Schwerbehinderung sagt erst einmal nichts über die Ursachen der Behinderung aus. In Deutschland können Menschen mit einer Behinderung als schwerbehindert anerkannt werden, wenn Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Das Versorgungsamt stellt dann, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Merkmale, den Grad der Behinderung (GdB) fest. Daraufhin kann die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Gewährung von Nachteilsausgleichen erfolgen. Als schwerbehindert gilt ein Mensch, wenn ihm vom Versorgungsamt ein mindester “Grad der Behinderung” von 50 anerkannt wird. Ausnahmen bilden Schwerbehinderte mit einem GdB von 30 bis 50. Für diese Gruppe gilt der gleiche Kündigungsschutz, wenn sie vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleich gestellt wurden


    ( Anmerkung : Häufig wird hier im Forum in Beiträgen die Schwere der Behinderung in Prozent, ( % ), ausgedrückt. Dies ist falsch !
    Der Grad der Behinderung ist dimensions-bzw einheitslos.
    Es heisst ergo nicht : 80%, sondern : der GdB 80. )


    Antragformulare erhalten Sie bei den:


    * Versorgungsämtern
    * Sozialämtern
    * örtlichen Fürsorgestellen
    * Behindertenverbänden
    * kommunalen Bürgerbüros (Stadtverwaltung)
    * Vertretungen für Schwerbehinderte


    Das Antragsverfahren


    Zuerst muss ein Antrag auf Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Aufgrund dieses Antrages wird dann der Grad der Behinderung und evtl. die gesundheitlichen Merkmale für eine Gewährung von Nachteilsausgleichen festgestellt.


    Dem Antrag auf Schwerbehinderung sollten alle im Besitz des Antragstellers vorhandenen Arztbriefe, Befunde, Röntgenbilder etc. beigelegt werden. Dies verkürzt die Bearbeitungszeit meist erheblich.


    Auf dem Antragformular müssen Sie dem Versorgungsamt bestätigen, dass es bei ihren behandelnden Ärzten oder Krankenhäuser weitere Unterlagen anfordern kann, falls diese der Einstufung dienen


    Sollten die Unterlagen nicht ausreichen, kann eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung durchgeführt werden.


    Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes können Sie zu jeder Zeit einen Änderungsantrag (Verschlechtungsantrag) einreichen.


    Gegen den Bescheid des Versorgungsamtes können Sie Widerspruch einlegen. Für seine Mitglieder ist z.B. der VDK sowohl bei der Antragstellung als auch im Widerspruchsverfahren behilflich.


    Die wichtigsten Merkzeichen und Nachteilsausgleiche:


    Merkzeichen G
    Merkzeichen GI
    Merkzeichen B
    Merkzeichen H
    Merkzeichen aG
    Merkzeichen RF
    Merkzeichen BI
    Merkzeichen 1.Kl


    Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.
    Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann vom Versorgungsamt nur bei einem GdB von 30 oder 40 festgestellt werden. Sie ermöglicht die Inanspruchnahme eines Freibetrags bei der Einkommensteuer. Erforderlich ist die Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich körperlich zu bewegen.


    Eine solche Beeinträchtigung kann unter anderem auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen, und zwar auch dann, wenn dieser für sich allein noch keinen GdB von wenigstens 30 ausmacht und sich ein Gesamt-GdB von 30 oder 40 erst durch das Zusammentreffen mit weiteren Beeinträchtigungen ergibt. Eine dauernde Einbuße (zum Beispiel: bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30) oder der körperlichen Beweglichkeit kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten, bei Schäden an den Sinnesorganen, (zum Beispiel: bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30), vorliegen.


    Merkzeichen G .
    Das Merkzeichen G berechtigt wahlweise zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %. Nach § 146 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere gehen kann. Hierbei ist nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse oder örtlichen Gegebenheiten abzustellen.


    Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind unter anderem gegeben, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.


    Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen (jeweils mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) anzunehmen.


    Merkzeichen GI . .
    Das Merkzeichen Gl berechtigt ebenfalls wahlweise zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %.


    Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.


    Merkzeichen B. .
    Das Merkzeichen B ermöglicht die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr. Nach § 146 SGB IX ist ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.


    Merkzeichen H . .
    Das Merkzeichen H ermöglicht unter anderem die Inanspruchnahme eines Freibetrags in Höhe von 3700 Euro bei der Einkommensteuer.


    Hilflos im Sinne des § 33 b Einkommensteuergesetz ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.


    Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Ablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (zum Beispiel: Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel: Haushaltsarbeiten), müssen außer Betracht bleiben.


    Merkzeichen aG . .
    Mit dem Merkzeichen aG können Parkerleichterungen im Straßenverkehr sowie eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden.


    Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrsordnung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.


    Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkel- amputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich Unterschenkel- oder Armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.


    Eine Gleichstellung ist nur möglich, wenn das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt ist. Wird ein Rollstuhl benutzt, kommt es darauf an, ob der Betroffene ständig auf ihn angewiesen ist. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden und Krankheiten der Atmungsorgane anzusehen, sofern die Einschränkung der Herzleistung oder der Lungenfunktion für sich allein einen GdB von 80 bedingt.



    ( Fortsetzung folgt )

  • Merkzeichen RF . .
    Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:


    Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.


    Hörgeschädigten,die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist.
    Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.


    Behinderten Menschen
    mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.


    Hierzu gehören unter anderem:


    Behinderte Menschen,
    bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,


    Behinderte Menschen,
    die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),


    Behinderte Menschen,
    mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.


    Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet.


    Merkzeichen Bl . .
    Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt.


    Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei dem andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.


    Merkzeichen 1. Kl..
    Die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v.H., deren Zustand bei Reisen ständig die Unterbringung bei in der 1. Wagenklasse erfordert, in Betracht.



    Grad der Behinderung (GdB)
    Jeder GdB schließt grundsätzlich die mit niedrigeren GdB´s verbundenen Rechte ein.


    GdB 30
    - Gleichstellung möglich
    - Steuerfreibetrag 310,00 Euro
    - Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung
    - Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienste


    GdB 40 - Steuerfreibetrag 430,00 Euro

    GdB 50
    - Schwerbehinderteneigenschaft
    - Steuerfreibetrag 570,00 Euro
    - Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
    - Kündigungsschutz
    - begleitende Hilfe im Arbeitsleben
    - Freistellung von Mehrarbeit
    - Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
    - Schutz bei Wohnungskündigung
    - Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60
    - Altersrente mit 60 bzw. 63
    - Befreiung von der Wehrpflicht
    - Sonderregelungen für Lehrer nach § 8 bay. Lehrerdienstordnung
    - Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
    - Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
    - Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924
    - Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: 2.100
    - Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.200
    - Ermäßigung bei Kurtaxe (je nach Ortssatzung)


    GdB 60
    - Steuerfreibetrag 720,00 Euro
    - Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf
    1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen


    GdB 70
    - Steuerfreibetrag 890,00 Euro
    - Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 /km für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten
    - Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 = 900
    - Erwerb der Bahn Card 50 zum halben Preis


    GdB 80
    - Steuerfreibetrag 1.060,00 Euro
    - Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 = 900,00 Euro
    - Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500,00 Euro
    - Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 4.500,00 Euro

    GdB 90
    - Steuerfreibetrag 1.230,00 Euro
    - Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500

    GdB 100
    - Steuerfreibetrag 1.420,00 Euro
    - Freibetrag beim Wohngeld: 1.500,00 Euro
    - Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung : 4.500,00 Euro
    - Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen
    - Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz



    Die wichtigsten GdB-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche könnt ihr bei Rainer unter :
    Recht auf Schwerbehinderten Ausweis
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