In einem Anerkennungs-Rechtstreit begründet der Technische Sachverständige der BG das Nichtvorliegen einer Kontaminierung mit aromatischen Aminen damit, dass der gefährliche Arbeitsstoff nur verdünnt und der Kontakt nur im ppm-Bereich (parts per million) stattgefunden habe.
Außerdem seien ja nur die Zersetzungsprodukte und nicht die Farben selbst gefährdend.
Dazu fällt mir ein, dass ich keinen Maler und Lackierer kenne, der seine mit aromatischen Aminen (Azofarbstoffen) belasteten Farben anstatt manuell diese oral aufgetragen hätte.